Menü sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort § 10 (Fn 11) Allgemeines § 10 (Fn 11) Allgemeines (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unters Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für Erziehungsberechtigte oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin bzw. Menü Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen.Die Antragstellung ist in der Regel ein Ergebnis längerer Beratungen der Lehrkräfte miteinander sowie von Gesprächen mit den Eltern.Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.

Die Feststellung „sonderpädagogische Förderbedarf“ bleibt (nur) so lange erhalten, bis auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im unten stehenden Link.Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Pädagogisches Gutachten über Art und Umfang der notwendigen Förderung erstellt. (bei getrennt lebenden Eltern beide Erziehungsberechtigten) Die erforderlichen Anlagen und Leistungsnachweise, die eine Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung begründen, liegen dem Antrag bei. Unterrichtsunterstützung .

Ist die sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt ein Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs, der über die besuchte Schule an die Bezirksregierung gestellt wird.Sie befinden sich hier: Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert: Zu beachten ist ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Allgemeine Informationen AO-SF (pdf, 122 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster); Handreichung AO-SF Grundschule (pdf, 2.1 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster); Handreichung AO-SF für die Schulen der Sekundarstufen (pdf, 4.0 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster); Fachstelle AO-SF in der Bezirksregierung Münster (pdf, 400 KB) (Link öffnet sich in neuem … Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf soll es Kindern mit einer psychischen oder physischen Behinderung gegebenenfalls ermöglichen, dem Unterricht einer „Regelschule“ zu folgen. B. kein Einvernehmen über den Entscheidungsvorschlag besteht, werden die Eltern zu einem Gespräch in die Bezirksregierung eingeladen.Förderort kann eine allgemeine Schule, an der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Lernen gegeben sind oder eine dem ermittelten Unterstützungsbedarf entsprechende Förderschule sein.Zu beachten ist ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht.

Downloads und Formulare. Schule - Schulrecht, Schulverwaltung, Externenprüfungen die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die FörderschwerpunkteEinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Nach Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ des Landes NRW ist es eines der vorrangigen Ziele der Bezirksregierung Arnsberg, im Dialog mit Schulen, Schulträgern und allen Beteiligten ein inklusives Bildungssystems zu entwickeln. Februar an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, um die Bearbeitung bis zum Ende des Schuljahres abzuschließen. Der Antrag ist spätestens bis zum 15.

Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw.

Sonderpädagogische Förderung. Die sonderpädagogische Förderung hat bei zielgleicher Förderung grundsätzlich das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule zu unterrichten und strebt damit Bildungsabschlüsse der allgemeinen Schulen an.