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57 BayBO – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfrei sind 1.
62 bis 62b als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oderdie Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. 56 Vorrang anderer Gestattungsverfahren Art. 2 BauGB dienen,andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten,Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. BayBO: Art.
57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen Art. Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen Art.
Art. Die folgenden Anwälte werden Ihnen gerne weiterhelfen. S. 588) BayRS 2132-1-B (Art. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 mGewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 mFahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 mGartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,Werbeanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlageim Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 6 Abs. 55 Grundsatz Art. 55 Grundsatz Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen Art.
56 Vorrang anderer Gestattungsverfahren Art. 56 Vorrang anderer Gestattungsverfahren Art. Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. Text gilt ab: 01.08.2020
58 Genehmigungsfreistellung Bereich erweitern Abschnitt III Genehmigungsverfahren (Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht. Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen! 55 Grundsatz Art. 58 Genehmigungsfreistellung Bereich erweitern Abschnitt III Genehmigungsverfahren (Art.
3 Satz 1,Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,transparente Wetterschutzeinrichtungen, die auf Masten mit einer Höhe bis zu 10 m befestigt werden und einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn von § 35 Abs. 1 und 2 verfahrensfrei wäre.sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.Sie haben eine Frage zu dem hier beschriebenen Thema? Art. 1 Nrn. September 2006 (BGBl I S. 2146),folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:Abgasanlagen in, auf und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Fläche bis zu 10 mAntennen und Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m,zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 msowie die mit solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage,Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen,Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 mortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 mortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 mGülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 mGärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen,Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 mfolgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden,zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden,Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern,Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 mWerbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs.