a) eine vom Antragsteller abzugebende schriftliche Anmeldung und b) eine schriftliche Aufnahmeerklärung gegenüber dem Antragsteller. Der Veranstalter erarbeitet gegenwärtig eine Tagungsdokumentation, die auch interessante Praxisbeispiele von Schulen im ländlichen Raum sowie der Arbeit des Netzwerkes der Kleinen Grundschulen enthalten wird. (3) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesausschusses vor. (2) Die Kreisarbeitsgemeinschaften arbeiten nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Wahl bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; jedes stimmberechtigte Mitglied kann geheime Wahl verlangen. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Die Prüfung erfolgt nach der Aufstellung durch die vom Landesausschuss gewählten Prüfer.

ist am 8.5.1991 (32-60 VR 479) in das Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt eingetragen worden. (4) Mit dem Ausscheiden nach Abs. (1) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist ein Verband der Städte, Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg als kommunaler Spitzenverband der Städte, Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg ist Mitglied im Deutschen Städte- und Gemeindebund und im Deutschen Städtetag oder deren Rechtsnachfolger. b) Als Präsidiumsmitglieder der jeweiligen Liste sind gewählt, wer die meisten Stimmen für die zu besetzenden Sitze erzielt. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die ordentlichen Mitglieder des Verbandes (Gemeinden, Städte, Ämter) entsprechend dem Verhältnis ihrer Beitragszahlung im letzten, der Auflösung vorangehenden,  Geschäftsjahr des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zu verteilen und für gemeinnützige Aufgaben der Jugendpflege, Altenpflege oder für schulische oder gesundheitliche Belange zu verwenden. (2) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und überparteiliche Ziele. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. 4) , d) über die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten und des Geschäftsführers (§ 15 Abs.
Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers wird dieser vertreten durch seinen Stellvertreter. Organe. Die kreisfreien Städte, amtsfreien und amtsangehörigen Städte und Gemeinden und Ämter sollen entsprechend ihrer Einwohnerzahl und nach regionaler Verteilung angemessen berücksichtigt werden. (3) Der Präsident und die Vizepräsidenten können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es werden auch Überlegungen zu forcieren sein, wonach Lehrkräfte regulär an mehreren Schulen eingesetzt werden.

a) über den Haushaltsplan und über die Höhe der Beiträge für den laufenden Geschäftsbetrieb (§ 6 Abs. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. a) Gewählt sind die Wahlvorschläge der jeweiligen Liste der politischen Parteien, Organisationen und Gruppierungen entsprechend deren festgestellten Sitzanzahl mit den höchsten Stimmanteilen für das Präsidiumsmitglied und dessen Stellvertreter (Tandem). Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode. Tel. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. März aufzustellen. 2 für die jeweiligen Mitglieder; - dass ein Zwischenwahlergebnis nicht abgerufen werden kann. (1) Der Geschäftsführer wird vom Präsidium für die Dauer von 8 Jahren gewählt. 2 ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Er leitet die Geschäftsstelle. (2) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist in das Vereinsregister eingetragen. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für das Amt bleiben die Einwohnerzahlen der amtsangehörigen Städte und Gemeinden, die unmittelbar Mitglied im Städte- und Gemeindebund sind, unberücksichtigt. (3) Die Fachausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums und die grundsätzlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor, soweit sie nicht vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind.