Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. erster Halbsatz gelten entsprechend, § 1 Absatz 6 Camping- und Wochenendplatzverordnung
Bestimmte Bauvorhaben sind gem. Januar 2009 Januar 2009 Zum 20.08.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Juni 2016 (GVOBl.
Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1600 m² und einer Höhe von bis zu 6 Meter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Die beabsichtigte Beseitigung von nicht nach Satz 1 verfahrensfrei gestellten Anlagen und Gebäuden sowie Anlagen und Gebäuden nach Satz 2 ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Schl.-H. S. 356), 17. notwendige Garagen nach 7 Satz 1 Nr. Schl.-H. S. 301)) auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen auf genehmigten Campingplätzen;Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m; sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden;folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden;Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen; ausgenommen sind oberirdische Anlagen und Gebäude mit einem Brutto- Rauminhalt oder Behälterinhalt von mehr als 100 mBlockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen; Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggaslagerbehälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen,Tankstellen mit einem Dieselkraftstoff-Lagerbehälter bis zu 1 munbeschadet der Nummer 4 Buchst, b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, jeweils mit zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 mMasten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m auf Sportanlagen;ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als drei Tonnen, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 mortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 mortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 mGärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,Fahrsilos, landwirtschaftliche Silos, Kompostanlagen,folgende Wände, Einfriedungen und Sichtschutzwände:Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m Höhe,offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge;private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 mfolgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 mSprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,Wohnwagen, Zelte, und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Standplätzen von genehmigten Campingplätzen;nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung und Verblendungen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und Verputz baulicher Anlagen,Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern;folgende Werbeanlagen, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden:Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden; im Außenbereich nur soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m über der festgelegten Geländeoberflächesowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,notwendige Stellplätze mit einer Nutzfläche bis zu 50 mAusstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 mZapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladepunkte für Elektrofahrzeuge,Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und Skulpturen jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 muntergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 mandere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
7 Satz 1 Januar 2009 (GVOBl.
oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von September 2006 (BGBl. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein. Campinghäuser im Sinne des
zweiter Halbsatz gilt entsprechend, notwendige Garagen, überdachte notwendige Stellplätze, Sichtschutzwände, Einfriedigungen (Zäune), Gewächshäuser, Brunnen, Schwimmbecken oder Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des 3 Satz 2
§ 6 Abs. vom 13. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach ; § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) 1) Vom 22.
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Kulturdenkmale handelt.
oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. 3 Satz 2 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
§ 8 Abs.
sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden;folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,