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3 TzBfG vorsieht, dass ein sachlicher Grund zur wiederholten Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, dahin auszulegen und anzuwenden, dass der sachliche Grund auch im Fall eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl der Vertretungsbedarf auch gedeckt werden könnte, wenn der betreffende Arbeitnehmer unbefristet eingestellt und ihm die jeweilige Vertretung eines der regelmäßig ausfallenden Arbeitnehmer übertragen würde, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert?Im Fall der Bejahung von Frage 1: Verstößt die in Frage 1 beschriebene Auslegung und Anwendung einer nationalen Bestimmung wie derjenigen des § 14 Abs. 1 Nr. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverhältnissen könne nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Dezember 2000 (BGBl.
Oktober 2010, Affatato, C-3/10, Randnrn.
a der genannten Rahmenvereinbarung gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Zusammenhang führt es weiter aus, es habe in seiner jüngeren Rechtsprechung verneint, dass die unterschiedliche Zahl befristeter Verträge zu einer intensiveren gerichtlichen Kontrolle des sachlichen Grundes führe.Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Verstößt es gegen Paragraf 5 Nr.
Dezember 1995 geschlossene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub) im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3.
a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge — Sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können — Nationale Regelung, nach der der Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im Fall der vorübergehenden Vertretung von Arbeitnehmern gerechtfertigt ist — Ständiger oder wiederkehrender Bedarf an Vertretungskräften — Berücksichtigung aller Umstände der Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge“betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
1 Buchst. Juni 1998, Hill und Stapleton, Gleichwohl ist hervorzuheben, dass zwar ein in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgesehener sachlicher Grund grundsätzlich zulässig ist, doch müssen die zuständigen Stellen, wie sich aus Randnr.
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Dezember 2006 für den Zeitraum vom 1. a angesprochenen sachlichen Gründe haben können, die als Rechtfertigung für die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Verträge angeführt werden.Entgegen der Auffassung der deutschen Regierung steht eine solche Auslegung von Paragraf 5 Nr. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können.
in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnrn.
November 2011,von Frau Kücük, vertreten durch Rechtsanwalt H. Rust und Rechtsanwältin B. Jaeger,des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch Rechtsanwalt T. Kade,der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 5 Nr.
Das Lösungswort endet mit dem Zeichen R. Mit aktuell über 440.000 Fragen und knapp 50 Millionen Hits ist wort-suchen.de die große Ich nehme zur Kenntnis, dass die abgesendeten Daten zum Zweck der Bearbeitung meines Anliegens verarbeitet werden dürfen. 3 TzBfG aus, zu den Wesensmerkmalen der Vertretung gehöre, dass sie vorübergehend sei, und ihr Ziel bestehe in der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Vertreter zur Befriedigung eines zeitlich begrenzten Bedürfnisses. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17.
2 Abs.
61).Wie die polnische Regierung im Wesentlichen geltend gemacht hat, kann allerdings der bloße Umstand, dass befristete Arbeitsverträge zur Deckung eines ständigen oder wiederkehrenden Bedarfs des Arbeitgebers an Vertretungskräften geschlossen werden, nicht ausreichen, um auszuschließen, dass jeder dieser Verträge für sich genommen geschlossen wurde, um eine vorübergehende Vertretung sicherzustellen.
43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Der Begriff des sachlichen Grundes in Paragraf 5 Nr.
a der am 18. Das Wort beginnt mit L und hat 5 Buchstaben Erwägungsgrundes hervorgeht (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. Wie nämlich aus Randnr. Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Nr.
Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. 1 Nr.