Sofern der Vorschrift Anlagen beigefügt sind, werden sie unter dem Reiter „(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. (4) (1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). 3 eingeräumten Befugnisse wahr. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreter, sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragter nach den §§ 18 Abs. (6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 31.
Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Abs. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16.
sofort lieferbar! Sie werden gemäß § 40 beziehungsweise § 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus.
2005 (9) lieferbar, ca. (1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers in eine kommunale Anstalt wird frühestens mit der Eintragung der kommunalen Anstalt oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam. Standardwerk (7) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Internationales Steuerrecht Ankündigung (4) Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
%PDF-1.6 %���� 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Neu & Aktuell Recht Mit automatischer Lieferung kostenpflichtiger Aktualisierungen.
Handbuch Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. (1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Dienstleistungssektor und Branchen Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.