Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Ausführliche Darstellung zu Anzahl und Anordnung barrierefreier Wohnungen im Neubau und Bestand.

Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. Februar 1971 (GVBl. S. 1175) unter … ǖ�ST��)�M_ԧ�7��Eo *��S4ʶzq�~w�닠b����E����|2ں}� mG�iM�9�e��ȹM�&án�M�x��� die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen, Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes, Aufzugsschächte, Aufzüge einschließlich der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen, Installationsschächte, -kanäle und die Durchdringung raumabschließender Bauteile mit Lüftungsleitungen, die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen, der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche, die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche, der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis, die Höhe der Wände und Dächer im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin, die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles. April 2020 auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, beschlossen, den Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauord‐ September 2005 (GVBl. S. 318) wird nachstehend der Wortlaut der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. enthalten.

Silber-Datei. : +49 30 90139-4340; Fax: +49 30 9028-3244; E-Mail: bauaufsicht@sensw.berlin.de; Internet: www.stadtentwicklung.berlin.de Lesefassung . die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche, die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse, die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind. Nov. 1925 . Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Juni 2016 (GVBl. ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt, der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß dem Hochbaustatistikgesetz. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. S. 361) (Inkrafttreten am 1.

Februar 2016 (GVBl. September 2005 (GVBl. September 2004 (GVBl. Januar 1971 (GVBl. %PDF-1.7 %���� Bauordnung für Berlin (BauO Bln) ∗ Vom 29. Bauordnung für die Stadt Berlin (BO 25) Gemeindeblatt der Stadt Berlin vom 7. Dezember 2005. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle, die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen, die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle, die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 69 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen, die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle, die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen, die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle, die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle, die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 an die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen, die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen, die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, über die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 an die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen, den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 an die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, über den Eingang eines Antrags auf Abgeschlossenheitsbescheinigung an die für das Umwandlungsverbot zuständige Stelle.